Gehalt 08. Nov 2024 Von Claudia Burger Lesezeit: ca. 1 Minute

Weihnachtsgeld 2024: Beschäftigte einer Branche bekommen fast 6000 €

November – da klingelt bei manchem das Glöckchen vorab. Es ist Weihnachtsgeldzeit. Aber nicht alle profitieren. Wer profitiert? Wer hat Anspruch? Wer bekommt was?

Klingeling! Im November bekommen viele Arbeitnehmende das sogenannte Weihnachtsgeld ausgezahlt. Die Tarifbeschäftigten in zwei Branchen profitieren am meisten.
Foto: panthermedia.net/rfphoto

Rund 85 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland können sich laut Statistischem Bundesamt über ein Weihnachtsgeld 2024 freuen. Im Schnitt beträgt es 2987 €. Das sind 6,3 % oder rund 178 € mehr als im Vorjahr. Das freut nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch den Fiskus, denn der verdient an den Sonderzahlungen mit.

Weihnachtsgeld 2024: Energieversorgung und Chemiebranche zahlen das höchste Weihnachtsgeld

In der Finanz- und Versicherungsbranche sowie im Baugewerbe bekommen mehr als 95 % der Tarifbeschäftigten ein tarifliches Weihnachtsgeld. Dagegen haben in den Branchen Information und Kommunikation und in den Bereichen Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung weniger als 70 % Anspruch darauf. Spitzenreiter beim Weihnachtsgeld sind die Tarifbeschäftigten in der Öl- und Gasbranche ((5955 €) ) sowie in der Kokerei und Mineralölverarbeitung (5898 €). Das niedrigste Weihnachtsgeld erhalten die Tarifbeschäftigten in der Tabakverarbeitung (564 €) und der Leiharbeitsbranche (394 €).

Nur rund 49 % der Beschäftigten haben einen Tarifvertrag

Tarifverträge gelten längst nicht für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Nach jüngsten Daten des Statistischen Bundesamts war 2023 nur knapp die Hälfte (49 % ) der Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb tätig. Ohne Tarifvertrag sinken laut DGB die Chancen auf fest vereinbarte Sonderzahlungen. Bonuszahlungen wie Weihnachtsgeld sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ohne Rechtsanspruch. Ein Anspruch außerhalb des Tarifvertrags kann sich hier aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Auch wenn der Arbeitgeber bislang regelmäßig gezahlt hat, kann sich daraus eine sogenannte betriebliche Übung ableiten – und damit ein Anspruch auf die Sonderzahlung.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann herangezogen werden, denn der Arbeitgeber darf bei vergleichbaren Beschäftigten nicht dem einen etwas geben und dem anderen nicht, es sei denn, es gibt dafür sachliche Gründe. Dazu zählt beispielsweise, wenn jemand in der Probezeit ist oder eine kurze Betriebszugehörigkeit hat und dies so vereinbart wurde.

 

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