Elektromobilität 01. Mrz 2018 Heinz Wraneschitz Lesezeit: ca. 3 Minuten

Laden im Garagenkeller verboten

Eine Bundesratsgesetzesinitiative sollte helfen, das Installieren von Wallboxen in Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern zu erleichtern. Doch nichts ist geschehen. Jetzt hat Bayern den alten Entwurf neu aufgelegt.

Schwere Last: Wer als Mieter oder Eigentümer in der Gemeinschaftsgarage eine E-Zapfsäule installieren will, braucht die Zustimmung aller.
Foto: Menneckes

Einfach ist es im Einfamilienhaus: eine Stromleitung in die Garage verlegen lassen, möglichst einen 400-V-Drehstromanschluss, abgesichert mit 32 A. Der wird mit einer Typ- 2-Steckdose versehen und schon kann man ein dort abgestelltes Elektroauto mit 22 kW laden. Am besten natürlich mit Sonnenstrom vom eigenen Hausdach. Der ist billiger als jener aus dem Stromnetz und CO2-frei zudem.

Deutlich schwerer haben es alle, die in einer Miet- oder Eigentumswohnung leben. Sie brauchen dafür die Zustimmung der Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Denn laut Wohneigentumsgesetz (WEG) müssen derzeit alle Besitzer der Installation von Ladesäulen für E-Mobile in Tiefgaragen zustimmen. In einem Mietshaus ist es ähnlich.

Eigentlich sollte ein neues „Gesetz zur Änderung des WEG und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität“, kurz GBE, diesen großen Ärger lösen. Das haben die drei Bundesländer Bayern, Hessen und Sachsen schon am 23. September 2016 via Bundesrat beim Gesetzgeber Bundestag eingebracht. Die Länderminister hatten erkannt: Potenzielle Käufer von E-Autos werden bei der Anschaffung ihrer zukunftsweisenden Mobilität behindert. Und bekanntlich sind nicht verkaufte Elektromobile auch kein Gewinn für die Wirtschaft.

E-Mobilisten sollen eine „Sonderregelung“ bekommen, vergleichbar mit der „Einrichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit“: So steht es in der GBE-Begründung. Der neue „§ 554b Elektromobilität“ würde dann direkt auf § 554a folgen, den Barrierefreiheitsparagrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bis aber der Bundestag entscheidet, werde der „Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge von Wohnungseigentümern an ihrem privaten Kfz-Stellplatz erschwert“, heißt es in der Begründung. Wie auch „im Mietrecht keine Privilegierung des Einbaus von für die Elektromobilität erforderlichen Einrichtungen“ existiere.

Doch es gibt auch Gegner. „Aufgrund eben der Tatsache, dass zumindest derzeit noch in aller Regel lediglich eine verschwindend geringe Minderheit der Wohnungseigentümer überhaupt über ein Elektromobil verfügt, liegt es ebenfalls regelmäßig nicht im Interesse der Mehrheit, entsprechende Lademöglichkeiten in der Garage zu schaffen“, schreibt das Fachmagazin „VerwalterPraxis“.

Selbst Gerichtsurteile gegen E-Auto-Stecker gibt es schon. So entschied das Landgericht München I (AZ: 36 S 2041/15), dass eine Ladestation für ein Elektroauto nicht zum elementaren Mindeststandard gehöre und deswegen kein Duldungsanspruch einer Eigentümergemeinschaft bestehe.

Die Gesetzesinitiative der drei Länder sollte diesen Knoten durchschlagen. Doch weil seit Herbst 2016 weder Bundestag noch Regierung die Initiative anschoben, ist sie nun nichts mehr wert. Denn mit der Bundestagswahl 2017 sind „alte“ Gesetzespläne tot; „Diskontinuität“ heißt der Fachausdruck dafür.

Nun liegt der GBE-Entwurf ein zweites Mal im Bundestag: Mitte Dezember 2017 beschloss der Bundesrat einvernehmlich, die „alte“ Drucksache mit der Nummer 340/16 eins zu eins zur „neuen“ 730/17 zu machen und den frischgewählten Abgeordneten des 19. Bundestags zur baldigen Beratung vorzulegen. Es „bedürfe vor allem einer gut ausgebauten Ladeinfrastruktur, … nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch private Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten“, begründen die drei Antragsländer das GBE.

Und weiter: „Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger, für Miteigentümer.“ Auch Wohnungspreise änderten sich dadurch nicht, fanden die Antragsteller aus Bayern, Sachsen und Hessen heraus. Eigentümer und Mieter müssten die Elektro-Tankstellen in Tiefgaragen schließlich selbst bezahlen.

Aber auch Dringliches bleibt im Bundestag erst einmal liegen. Denn bevor die Parlamentarier über Gesetze entscheiden, muss die Regierung ihre Stellungnahme dazu geben. Die der „amtierenden“ Bundesregierung lautet wörtlich: „Die darin (im GBE) angekündigten Vorschläge zur Änderung des Miet- sowie Wohnungseigentumsrechts werden nach Bildung einer neuen Bundesregierung von dieser geprüft.“

Deshalb hat auch Bayerns Justizministerium, in der dortigen Staatsregierung für das Gesetz zuständig, keinen konkreten Zeitplan. Man wolle sich aber „weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass der Gesetzentwurf zeitnah behandelt und verabschiedet wird“.

Ein Beitrag von:

Stellenangebote

DLG TestService GmbH

Prüfingenieur (m/w/d) Fahrzeugtechnik / QMB

Groß-Umstadt
GKS-Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH über dr. gawlitta (BDU)

Geschäftsführer (m/w/d) bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft

Schweinfurt
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Ingenieur/in (m/w/d), mit Schwerpunkt Tiefbau, für den Landesbau

Frankfurt (Oder) oder Potsdam
NORDEX GROUP

BOP (Balance of Plant) Electrical Engineer (m/w/d)

Hamburg
Hochschule Anhalt

Professur Medizintechnik

Köthen
Westfälische Hochschule

Professur Künstliche Intelligenz und Industrielle Automation (W2)

Gelsenkirchen
Leibniz Universität Hannover

Universitätsprofessur für Turbomaschinen und Fluid-Dynamik

Hannover
Fachhochschule Münster

Ingenieur*in (TGA) im Labor Gebäudetechnik (w/m/d)

Steinfurt
Hochschule Fulda

Professur (W2) Angewandte Biotechnologie insbes. Zellkulturtechnik

Fulda
Justus-Liebig-Universität Gießen

Ingenieur/in oder staatl. gepr. Techniker/in Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik oder Meister/in im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (m/w/d)

Gießen
Zur Jobbörse

Das könnte Sie auch interessieren

Empfehlungen des Verlags

Meistgelesen