Immobilien 13. Dez 2013 HANS SCHÜRMANN Lesezeit: ca. 3 Minuten

Lohnt Wärmeliefer-Contracting für Privathäuser?

Rechenexempel: Wer sich die neue Heizungsanlage vom Contractor einbauen lässt, muss die Gesamtkosten über die Laufzeit genau kontrollieren. Oft sorgen auch Preisanpassungsklauseln nachträglich für Ärger. VIS_Leistungsbereich: 18 - 63 kW VIS_Produktgruppe: Öl-/Gas-Stahl-Heizkessel VIS_Produktname: Vitola 200 VIS_Produkttyp: VB2A
Foto: Viessmann Werke

Der nächste Winter steht vor der Tür. Viele Hausbesitzer hoffen, dass ihre in die Jahre gekommene Heizungsanlage auch diese Kälteperiode noch einmal übersteht. Mehr als 70 % der Öl- und Gasheizungen in Deutschlands Kellern sind älter als 15 Jahre. Sie müssen in den nächsten Jahren gegen effizientere Anlagen ausgetauscht werden.

Der hohe Modernisierungsbedarf bei Heizungen weckt nicht nur bei Heizungsbauern und Installateuren Hoffnungen auf ein gutes Geschäft. Auch Energieversorger wollen von der zu erwartenden Nachfrage profitieren: Immer mehr kleinere Energieversorger und Stadtwerke bieten ihren Kunden eine Art Leasingvertrag an nach dem Motto: „Wohlfühlkomfort ohne Investition“.

Neudeutsch heißt das Geschäftsmodell Wärmeliefer-Contracting. Der Contractor tauscht die alte Heizung aus und stellt für eine feste Vertragslaufzeit (meist zehn oder 15 Jahre) eine moderne Anlage in den Keller des Kunden. Zusätzlich liefert er die Energie und bietet zugleich ein „Rundum-sorglos-Paket“ – wie es in der Branche heißt – aus Wartung und 24-Stunden-Entstörungsdienst. Im Gegenzug zahlen die Kunden über die vereinbarte Laufzeit des Vertrages, ein monatliches Entgelt.

„Entwickelt wurde die Idee des Wärmeliefer-Contractings zunächst vor allem für Verwaltungsgebäude und Schwimmbäder“, sagt Christian Tögel, Contracting-Experte bei der EnergieAgentur.NRW. Doch im Zuge der Energiewende suchen viele Energieversorger nach neuen Geschäftsmodellen, schließen sich mit Installationsbetrieben vor Ort zusammen und bieten nun auch privaten Hausbesitzern ein solches Mietmodell für Heizungen an.

Trotz niedriger Zinsen und KfW-Förderung könne sich das Mieten der Heizungsanlage auch für Besitzer von Einfamilienhäusern lohnen, sagt der Experte der EnergieAgentur.NRW. „Vor allem dann, wenn der Hausbesitzer es sich so einfach wie möglich machen will und mit dem Austausch, der alten und dem Betrieb der neuen Heizung nichts zu tun haben möchte“, so Tögel.

„Vor allem ältere Menschen schätzen das Rund-um-sorglos-Angebot mit Garantie über die gesamte Vertragslaufzeit“, berichtet Reinhard Weiß, Energieberater bei den Stadtwerken Langenfeld. Sie gehörten zu den ersten, die den Contracting-Service auch für den privaten Wohnungsbau angeboten haben.

Doch trotz mancher Vorteile blieb das Mietangebot bislang ein Nischenprodukt. Rund 150 Verträge haben die Stadtwerke bislang abgeschlossen. Das wundert Verbraucherschützer nicht. Auch wenn die meisten Wärme-Contracting-Angebote auf den ersten Blick attraktiv scheinen, entpuppen sie sich nicht selten als recht teuer. Die Summe der Leasingraten kann bis zu drei Mal so hoch sein wie die Kosten einer selbst finanzierten Heizung.

Kunden sollten die Verträge genau lesen, rät Andreas Klemm. Der Jurist berät als Rechtsanwalt sowohl Contracting-Anbieter als auch deren Kunden. Kein Vertrag gleiche dem anderen. Ein Punkt, der oft sehr unterschiedlich geregelt ist, betrifft die sogenannte Preisanpassungsklausel. Contracting-Firmen gleichen mit ihr unvorhersehbare Preisschwankungen aus: Steigen etwa die Kosten für Erdgas zahlt der Kunde mehr. „Das ist im Prinzip gerecht. Allerdings muss auf der anderen Seite dann auch im Vertrag geregelt sein, dass bei sinkendem Gaspreis der Kunden weniger zahlt“, sagt Klemm.

Wichtig ist auch, dass von Anfang an klar ist, was mit der Heizungsanlage am Ende der Vertragslaufzeit passiert. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder der Contractor baut die Heizung aus, er verkauft sie zu einem festgelegten Preis an den Kunden, oder er gibt sie kostenlos ab – wenn der Kunde vom Contractor weiterhin den Brennstoff bezieht. Das letztgenannte Modell praktizieren etwa die Stadtwerke Langenfeld. Während Wärmecontracting bei Eigennutzung eines Hauses unproblematisch ist, kann es schwierig werden, wenn auch Mieter im Haus wohnen. Hintergrund: In der Regel stellt der Vermieter die zur Wärmeerzeugung notwendige zentrale Heizungsanlage. Die Nutzung ist mit der Kaltmiete abgegolten. Der Mieter zahlt nur die Brennstoffkosten.

Da jedoch beim Wärmecontracting über die monatlichen Raten auch die Investition des Contractors in die Anlage finanziert wird, haben in der Vergangenheit Mieter gegen die Kostenweitergabe geklagt – und vor Gerichten wiederholt recht bekommen.

Mit der Mietrechtsreform Mitte dieses Jahres wollte der Gesetzgeber nun erstmals Rechtssicherheit schaffen. Auf den ersten Blick ist das auch gelungen. Nach der Neuregelung in § 556 c BGB hat der Mieter grundsätzlich die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn der Vermieter von hauseigener Zentralversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Contractor umstellt. Klemm: „Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Mieter vor höheren Kosten geschützt.“ So muss das Wärmecontracting sicherstellen, dass die Wärme mit verbesserter Effizienz geliefert wird. Die Wärmelieferung durch den Contractor darf nicht teurer sein als die vorherigen Betriebskosten.

Der Jurist hält die neue Regelung für sinnvoll. Sie sorge dafür, dass der Wechsel zum Wärmecontracting nicht nur Kosten verlagere, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sei. „Wenn eine technisch anspruchsvolle Lösung tatsächlich teurer wird, kann sie dennoch gesetzeskonform finanziert werden“, erläutert Klemm. Etwa indem sich der Vermieter mit einem Baukostenzuschuss beteilige und so die monatliche Rate für den Mieter senke.

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