EuGH kippt die Vorratsdatenspeicherung
Der Europäische Gerichtshof erteilt einer allgemeinen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung erneut eine Absage. Die Nutzung der Internetdaten soll Sicherheitsbehörden jedoch in präzise definierten Ausnahmefällen weiterhin möglich sein.
Die gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist mit europäischem Recht nicht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in seinem Urteil am heutigen Dienstag entschieden. Demnach dürfen die Verkehrs- und Standortdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht „allgemein und unterschiedslos“ gespeichert werden.
Vorratsdatenspeicherung: Urteil präzisiert vorangegangene Rechtsprechung
Das Urteil präzisiert vorangegangene Rechtsprechung, doch das Gericht definiert wichtige Ausnahmen: Eine Datenspeicherung und -verarbeitung der Internetdaten ist begrenzt erlaubt, wenn eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt. Auch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität dürfen die Mitgliedstaaten „unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, so das Gericht, eine „gezielte Vorratsdatenspeicherung“ vornehmen. Alternativ können sie auch die infrage kommenden Daten „umgehend sichern“ und eine „allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen“ vorsehen.
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Es ist nicht das erste Urteil des EuGH über die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung. Es bestätigt und präzisiert jedoch dessen bisherige Rechtsprechung. Es kommt nun auf SPD-Bundesinnenministerin Nancy Faeser an, ob es das letzte Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung sein wird. Legt die Innenministerin diese Ausnahmeregelungen bei der nächsten Gesetzesnovelle zu weit aus, könnten Provider und Bürgerrechtsverbände erneut klagen.
In dem nun entschiedenen Fall hatten der Münchner Internetprovider Spacenet sowie die Telekom Deutschland geklagt. Sie wehrten sich gegen die Vorgabe des Telekommunikationsgesetzes, ab 2017 Verkehrs- und Standortdaten ihrer Kunden vier bzw. zehn Wochen lang zu speichern.
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Fünf Ausnahmeregelungen für eine Vorratsdatenspeicherung
Das Urteil schränkt die Vorratsdatenspeicherung noch einmal deutlich ein. Dazu definiert das Gericht fünf Ausnahmeregelungen:
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