Überwachung im Internet: Bundesjustizministerium legt Vorschlag zur anlassbezogenen Datensicherung vor
Das Bundesjustizministerium hat einen neuen Gesetzesvorschlag vorgelegt, wie Ermittlungsbehörden nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an Internet-Verbindungsdaten gelangen können.
Die Vorratsdatenspeicherung ist Geschichte, geht es nach einem Gesetzentwurf, den das Bundesjustizministerium zum Umgang mit Internet-Verbindungsdaten erarbeitet hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit seinem Urteil vom 22. September 2022 die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung kassiert.
EuGH kippt die Vorratsdatenspeicherung
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) setzt auf das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Als Quick Freeze bzw. umgehende Sicherung wird ein Verfahren bezeichnet, mit dem Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung vorübergehend gesichert werden können. Eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten wird nicht mehr verlangt. Demnach kann ein Richter die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen, die beim Internetprovider noch verfügbar sind und/oder voraussichtlich noch anfallen werden.
Anlassbezogene Datensicherung: Tatort und Umgebung reichen für einen richterlichen Beschluss
Für den richterlichen Beschluss müssen die ersuchenden Ermittlungsbehörden keine konkret betroffene Person benennen. Es genügt die Angabe eines Tatorts und seiner Umgebung. Gespeichert werden können IP-Adressen sowie Standortdaten von mobilen Geräten. Die Ermittlungsbehörden sollen anschließend innerhalb eines Monats einen weiteren Richterbeschluss erwirken, um die nach dem ersten Beschluss „eingefrorenen“ Daten für weitere Auswertungen zu erhalten.
Der Gesetzentwurf enthält keine Vorgabe für eine sogenannte Log-in-Falle. Die Log-in-Falle ist ein Verfahren, das es Strafverfolgungsbehörden ermöglichen soll, mittels standardisierter Schnittstellen Ermittlungsverfahren gegen Straftäter einzuleiten. In der Begründung heißt es, dass diese „Erhebung einer aktuellen IP-Adresse bei der nächsten Nutzung eines Telemediendienstes zum Zwecke der Identifizierung des Nutzers“ nicht nötig sei. Dazu erklärt der grüne Bundestagsabgeordnete Konstantin Notz, dass die Annahme, dass häufig keine Daten vorhanden seien, falsch sei. Dies sei gerade einmal bei 3,4 % der Abfragen der Fall.
Der inzwischen bei netzpolitik.org geleakte Entwurf orientiert sich bei der Liste der Straftaten, die die Speicheranordnung rechtfertigen können, an dem Straftatenkatalog des § 100a der Strafprozessordnung (StPO). Dazu gehören Straftaten wie Raub, Mord und Landesverrat.
Anlassbezogene Datensicherung mit breiter Zustimmung
Alles aus der Welt der Technik
Angebot wählen und sofort weiterlesen
- Alle Beiträge auf vdi-nachrichten.com
- Monatlich kündbar
Oder werden Sie VDI-Mitglied und lesen im Rahmen der Mitgliedschaft Vn+.