Rechtssicherheit für die TV-Weitersenderechte über Glasfaser und Co.
Günstige TV-Ausstrahlung für Kunden gesichert: Der Breitbandverband Anga hat vor dem Münchener Oberverwaltungsgericht einen Erfolg beim Rechtsstreit um Urheberrechtsvergütungen erzielt. Dabei ging es um leistungsgerechte Lizenzkosten von TV-Einspeisungen.
In dem Rechtsstreit geht es um Mehrforderungen einer Verwertungsgesellschaft gegenüber der Anga als Mittlerin von Sendern für IPTV, Kabel- und OTT-TV (Over-the-Top). TV-Plattformen im Internet (Zattoo, Waipu.tv etc.), IPTV-Einspeisungen von Internetprovidern oder sogenannte Over-the-Top-Angebote (z. B. Streaming) waren bereits seit einiger Zeit von einem Streit über die konkrete Lizenzierung der Weitersenderechte betroffen. Bei genauer Betrachtung der Rechtsgrundlage gab es bisher keine eindeutige Regelung zur Lizenzierung bei diesen Weiterverbreitungsformen. Die Netzbetreiber, die dem Breitbandverband Anga angeschlossen sind, haben daher für einen Großteil ihrer Inhalte die Lizenzen über die Anga abgewickelt, die ihrerseits mit Verwertungsgesellschaften die Lizenzbedingungen ausgehandelt hat.
Im konkret verhandelten Fall gab es unterschiedliche Auffassungen über die Art und die Höhe der Lizenzierung, was letztendlich auch die Kostenstruktur für die Netzbetreiber und deren Endkunden beeinträchtigt hat. Durch das Grundsatzurteil ist laut Auskunft der Anga nun eine generelle Rechtssicherheit geschaffen worden.
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TV-Einspeisungen: Vergütungssätze bleiben bestehen
Das Gericht hat nach Angaben des Branchenverbands in seinem 105-seitigen Urteil zahlreiche Mehrforderungen der betroffenen Verwertungsgesellschaft gegenüber dem bis 2016 bestehenden Gesamtvertrag mit der Anga zurückgewiesen. Das betrifft unter anderem die Höhe des Vergütungssatzes, die Bedeutung von Daten beispielsweise im Rahmen von IPTV und die Einführung von sogenannten Mindestbemessungsgrundlagen.
Nach dem Urteil bleiben die Vergütungssätze auf dem Niveau des Tarifs von 2012. Besonders bedeutsam: Für Endkundenumsätze gelten weiterhin keine festen Mindestbemessungsgrundlagen, es bleibt grundsätzlich bei einer prozentualen und damit nach Auffassung der Anga für beide Seiten fairen Vergütung. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den tatsächlich erzielten Erlösen.
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TV: Vergütungen nach erwirtschafteten Einnahmen
Der Verband sieht sich in seiner Meinung bestätigt, dass auch für die digitale Medienverbreitung weiterhin ein wichtiger Grundsatz gilt: Rechtenutzer müssen nur für solche Umsätze Vergütungen an die Rechteinhaber zahlen, die sie tatsächlich erwirtschaften, nicht aber für rein fiktive Einnahmen, die sich die Rechteinhaber vorstellen können. „Wir sind mit dem Urteil des Oberlandesgerichts sehr zufrieden. Die umfangreichen Feststellungen werden für alle weiteren Lizenzverhandlungen über Kabelfernsehen, IPTV und auch TV-Angebote im offenen Internet – OTT-TV – von großer Bedeutung sein“, sagt Anga-Geschäftsführer Peter Charissé. Die ausführlich begründete Entscheidung biete zugleich die Chance auf branchenweiten Rechtsfrieden. So könnten Fernsehveranstalter und Plattformbetreiber gemeinsam innovative Medienangebote entwickeln, um zum Vorteil aller Beteiligten im Wettbewerb mit internationalen Streamingangeboten bestehen zu können.
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Der nun festgesetzte Gesamtvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 2018 bis Ende 2028. Gegen das Urteil ist die Revision zulässig. Der Bundesgerichtshof nimmt jedoch nur eine eingeschränkte Überprüfung vor, da die Festsetzung eines Gesamtvertrags eine rechtsgestaltende Entscheidung gemäß § 130 VGG (Verwertungsgesellschaftengesetz) ist.