BGH-Urteil: Klimaneutralität in Werbung muss „erklärt werden“
Nachhaltigkeit als Verkaufsargument nimmt zu. Jedoch stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Hersteller ihre Produkte als "klimaneutral" bewerben dürfen. Das wurde jetzt vom höchsten deutschen Zivilgericht geprüft.
Wenn Unternehmen mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff werben, muss schon in der Werbung selbst erklärt werden, was dieser Begriff konkret bedeutet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Urteil festgehalten.
Katjes-Werbung in der Kritik
Im konkreten Fall ging es um eine Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“. Der Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes hatte in einem Lebensmittel-Fachblatt mit diesem Begriff geworben. Der Herstellungsprozess selbst ist dabei nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt zum Ausgleich aber über einen Umweltberater Klimaschutzprojekte.
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Die Wettbewerbszentrale hatte gegen Katjes geklagt, weil das Unternehmen in einem Lebensmittel-Fachblatt damit geworben hatte, alle Produkte des Unternehmens würden klimaneutral produziert. Das sei irreführend, findet die Wettbewerbszentrale. Der Herstellungsprozess selbst ist nicht emissionsfrei, das Unternehmen unterstützt jedoch zum Ausgleich Klimaschutzprojekte und informiert darüber online.
Verbraucher getäuscht?
Dem Verbraucher würden wichtige Informationen vorenthalten – etwa über die Art und Weise, wie die Klimaneutralität hergestellt wird, so die Wettbewerbszentrale. Diese Angaben müssten schon in der Werbung selbst auftauchen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Anwältin aufseiten von Katjes hatte argumentiert, der Begriff „klimaneutral“ habe im Gegensatz zu anderen Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit eines Produkts einen konkreten Inhalt. Der Begriff werde als ausgeglichene CO₂-Bilanz verstanden – die durch Vermeidung, aber eben auch durch Kompensation erreicht werden könne.
Das höchste deutsche Zivilgericht gab den Klägern am Donnerstag recht und verurteilte Katjes zur Unterlassung der Werbung. Eine Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ war demnach vor allem deshalb erforderlich, weil die Reduktion von CO2-Emissionen und die Kompensation dieser Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung der Klimaneutralität seien. (mv)