Hausbau: Private Helfer müssen gemeldet werden
Ohne Eigenleistungen und tüchtige Hilfe von guten Freunden oder Verwandten läuft beim Hausbau oft gar nichts. Aber Achtung: Private Helfer müssen generell bei der Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet werden. Ausgenommen sind reine Gefälligkeiten.
Wer dauernd oder vorübergehend für Bauarbeiten beschäftigt wird, ist kraft Gesetzes unfallversichert. Das betrifft Freunde und Verwandte genauso wie Bekannte, Nachbarn oder Kollegen. Verantwortlich ist der Bauherr, der Helfer beschäftigt. Der Bauherr gilt im Sinne des Sozialgesetzbuches IIV dann als „Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“ – und hat alle Verpflichtungen eines Unternehmers gegenüber der Bau-Berufsgenossenschaft (BauBG) zu erfüllen.
Hilfe beim Hausbau: Freundschaftsdienst oder Schwarzarbeit
Wenn Freunde, Nachbarn oder Kollegen beim Hausbau mithelfen, stellt sich die Frage: Wann droht Ärger wegen Schwarzarbeit?
-Was Schwarzarbeit ist, hat der Gesetzgeber in § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert.
-Dort sind auch die Ausnahmen geregelt, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt.
-Die Ausnahmen betreffen die Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder die Selbsthilfe beim Hausbau.
-In diesen Fällen handelt es sich um „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen“. Dazu zählt insbesondere „eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird“.
-Wer sich also beim Hausbau helfen lässt, kann den Helfern durchaus dafür etwas zahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Für die Helfer darf aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen – sondern die Hilfsbereitschaft.
-Bei der gesondert erwähnten Selbsthilfe rund um den Wohnungsbau kommt es auf die Gegenseitigkeit erbrachter Dienstleistungen an.
-Der professionelle Fliesenleger aus der Nachbarschaft oder vom Sportverein kann durchaus das Badezimmer eines Elektrikers kacheln – wenn dieser sich dafür mit ordentlichen Anschlüssen bedankt.
-Um als Selbsthilfe zu gelten, darf aber in solchen Fällen kein Geld fließen.
Innerhalb einer Woche nach Baubeginn muss der Bauherr alle Helfer bei der Bau-Berufsgenossenschaft anmelden (§ 192 SGB VII). Versäumt er das, droht ein Bußgeld von bis zu 2500 € (§ 209 SGB VII). Das Risiko, erwischt zu werden ist groß, da die Bauanmeldungen an die Bau-Berufsgenossenschaft weitergeleitet werden.
Auf Anforderung hat der Bauherr bei der Bau-Berufsgenossenschaft außerdem einen Nachweis einzureichen, der die Namen und Vornamen der bei den Eigenbauarbeiten tätig gewordenen Personen, die Zahl der von ihnen geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Arbeiten sowie das evtl. gezahlte Arbeitsentgelt enthält.
Die Prämien, die für den Versicherungsschutz fällig werden, richten sich nach den Arbeitsstunden. Abgerechnet wird nach Beendigung des Bauvorhabens. Die Prämien pro Stunde für 2013:
– 1,42 € (in den alten Bundesländern) – 1,20 € (in den neuen Bundesländern.
Der Mindestbeitrag liegt zurzeit bei 100 €. Sind die Angaben nicht plausibel, kann der Versicherer die Arbeitsstunden schätzen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Personenschäden, die auf der Baustelle oder auf dem Weg dorthin eintreten. Es besteht im Fall des Falles Anspruch auf Leistungen wie Heilbehandlung oder Arbeits- und Berufsförderung sowie Geldleistungen, etwa Verletztengeld oder Renten.
Der Bauherr selbst und sein Ehegatte/Lebenspartner sind jedoch nicht gesetzlich versichert. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen. Der Jahresbeitrag 2013 beträgt 4265,58 € – eine private Versicherung kommt daher mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich günstiger.
Für die Helfer wiederum gilt: Auch wer bereits privat versichert ist, muss angemeldet werden. Die private Unfallversicherung zahlt unabhängig davon, ob Leistungen von der gesetzlichen erbracht werden. Gesetzliche Leistungen wiederum entfallen nicht, weil eine private Unfallversicherung besteht.
Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht in diesem Fall übrigens auch dann, wenn der Bauherr seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Er wird also nicht für Versäumnisse des Bauherren „bestraft“.
Unsicherheit über den gesetzlichen Versicherungsschutz besteht aber aus anderem Grund: Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur für private Bauhelfer, die wie Beschäftigte/Arbeitnehmer tätig werden (und nur für die muss gezahlt werden).
Abzugrenzen sind hiervon die freundschaftliche/verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung. Doch die Abgrenzung ist nicht immer leicht. Zwei Beispiele:
– Ein Freund des Vaters des Bauherrn, zu dem der Bauherr selbst kaum Kontakt hat, beteiligt sich an Umbauarbeiten in erheblich zeitlichem Umfang. Hier ist von einem versicherten Bauhelfer auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft.
– Der Vater des Bauherrn, der im Nachbarhaus wohnt und zu dem ein guter und regelmäßiger Kontakt besteht, verunfallt bei Aufräumarbeiten, die einen geringen zeitlichen Gesamtumfang beanspruchen. Aufgrund der familiären Verbundenheit ist hier von einer unversicherten Gefälligkeitsleistung auszugehen, so die Bau-Berufsgenossenschaft.
Zweifelsfälle sollten möglichst vorab mit der gesetzlichen Unfallversicherung besprochen werden, Informationen und Kontaktdaten gibt es unter www.bgbau.de.