STEUERN 16. Jul 2019 Thomas Grosser Lesezeit: ca. 1 Minute

Spenden: Wie Sie Gutes tun und dabei Steuern sparen

Die Adventszeit steht vor der Tür, wie alle Jahre wieder beginnt damit die Hochsaison der Spendensammler. Lassen Sie sich niemals drängen, wenn Sie postalisch, per Mail, in der Fußgängerzone oder gar an der Haustür um einen Obolus gebeten werden.


Foto:panthermedia.net/albund

Überlegen Sie in Ruhe, ob und für welchen Zweck Sie etwas spenden möchten – und kümmern Sie sich um einen geeigneten Beleg, denn als Privatperson können Sie Spenden grundsätzlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.

Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Empfänger muss eine gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Stiftung oder einer GmbH oder eine politische Partei oder Wählervereinigung sein. Die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss durch Freistellungsbescheid (nicht älter als fünf Jahre) oder vorläufige Bescheinigung (nicht älter als drei Jahre) des für ihn zuständigen Finanzamts bestätigt worden sein.

Für die Zuwendungsbestätigung, umgangssprachlich „Spendenquittung“, gilt: Bei Geldspenden bis 200 € reichen dem Finanzamt Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder eine Bestätigung des Kreditinstitutes, die unter anderem Zahlungszweck und den gemeinnützigen Status des Empfängers angibt. Bei Barzahlung, Geldspenden über 200 € und Sachspenden wird eine schriftliche Bestätigung des Empfängers mit unter anderem folgendem Inhalt verlangt: Geldbetrag oder genaue Bezeichnung und Geldwert der Sachspende, volle postalische Adresse, Unterschrift eines empfangsberechtigten Mitglieds. Auch Zeit-, Arbeits- und Aufwandsspenden sind steuerlich absetzbar. Einige Musterbestätigungen finden Sie z. B. online im Formular-Management-System auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums. Mitgliedsbeiträge sind nur in wenigen Fällen absetzbar.

Für die Absetzbarkeit von Spenden gelten Obergrenzen. Bei Privatpersonen sind es bei Spenden an gemeinnützige Organisationen 20 % aller Einkünfte, bei Spenden an Parteien oder Wählervereinigungen 50 % von bis zu 1650 €, bei Ehegatten-Zusammenveranlagung 3300 €. Diese Obergrenzen werden die meisten privaten Spender kaum überschreiten – etwas soll ja auch noch für die Weihnachtsgeschenke bleiben.

Thomas Grosser ist Steuerberater in der Kanzlei AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln.

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