VDI Technologiezentrum wird Bescheinigungsstelle für Forschungszulage
Etwa zehn Jahre lang wurde in der Politik über eine steuerliche Forschungsförderung diskutiert, jetzt nimmt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) offiziell ihre Arbeit auf. Das VDI Technologiezentrum – mit den Partnern AiF Projekt GmbH und dem DLR Projektträger – bescheinigt Antragstellern förderfähige Aufwendungen im Sinne des Forschungszulagengesetzes.
Gerade viele mittelständische Unternehmen standen bisher vor dem Dilemma, dass sie neben ihrem Hauptgeschäft zwar gute Ideen haben, nicht aber das Personal, um daran forschen zu können und ein Geschäftsmodell daraus zu entwickeln. Mit der steuerlichen Forschungsförderung steht jetzt ein Instrument zur Verfügung, mit dem forschende Unternehmen ihre Vorhaben zertifizieren lassen können.
Mit Jahresbeginn ist nun das Forschungszulagengesetz rechtsgültig geworden. Zum 1. Juli wurde aufgrund der Veränderungen seit der Coronakrise die Bemessungsgrundlage von 2 Mio. € auf 4 Mio. € verdoppelt – befristet bis 30. Juni 2026. Damit sollen Anreize zu weiteren Forschungsaktivitäten in den Unternehmen geschaffen werden.
Die BSFZ und was sie macht
Eine fachkundige Stelle prüft, noch bevor die Zulage beim Finanzamt beantragt wird, ob das Projekt förderfähig ist. Dafür zuständig ist die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die dem Unternehmen einen für das Finanzamt bindenden Bescheid ausstellt.
Die BSFZ ist nicht bei einem Ministerium angesiedelt. Vielmehr übernimmt diese Aufgabe nun das VDI Technologiezentrum – mit den Partnern AiF Projekt GmbH und dem Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt.
Finanzämter gewähren Steuerbonus
Die BSFZ bescheinigt, dass es sich bei den von den Antragstellern angegebenen förderfähigen Aufwendungen um Forschung nach der Definition des Forschungszulagengesetzes handelt. Aufgrund dieser Bescheinigung gewähren die Finanzämter einen Steuerbonus.
VDI Technologiezentrum, AiF und DLR Projektträger werden ab sofort Anträge zu F&E von Unternehmen entgegennehmen und darüber entscheiden, ob diese laut der Begriffsbestimmung der EU-Verordnung Nr. 651/2014 unter Forschung und Entwicklung fallen. Dabei berät die BSFZ die Unternehmen allerdings nicht. Sie prüft und entscheidet nur, ob ein Forschungsvorhaben grundsätzlich unter F&E fällt.
Was steuerliche Forschungsförderung eigentlich ist
Dieses Förderinstrument geht auf das sogenannte Forschungszulagengesetz zurück. Es ist ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, mit dem die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung unterstützt wird. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung.
Die Forschungszulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage, also der förderfähige Aufwand, den ein Unternehmen steuerlich geltend machen kann, ist auf 4 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Umsetzung der steuerlichen Förderung erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt – nicht durch die BSFZ.
Weiterführende Informationen finden sich auf der Website der Bescheinigungsstelle Forschungszulage: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/