Wohn-Riester wird ab 2014 attraktiver
Das neue Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz bringt ab 2014 eine Reihe von Verbesserungen für Riester-Sparer, die das Geld für eine selbst genutzte Immobilie nutzen möchten. Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.
SCHNELLERE SONDERTILGUNGEN
„Das angesparte Riester-Guthaben kann jetzt jederzeit zur Entschuldung der Immobilien eingesetzt werden, etwa um Sondertilgungen zu leisten“, erklärt Thorsten Berg von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. „Bislang war eine Kapitalentnahme zur Entschuldung nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich, also spätestens bis zum 68. Lebensjahr“.
Auch der bürokratische Aufwand wird verringert. Denn es entfallen die prozentualen Entnahmegrenzen. „Bei der alten Regelung konnten Sparer, entweder bis zu 75 % des Geldes, oder alternativ den gesamten Betrag entnehmen“, meint dazu der Pressesprecher der LBS-West. Damit wollte man die Zahlung von minimalen Renten vermeiden. Ab 2014 muss der Sparer jedoch mindestens 3000 € gefördertes Kapital entnehmen.
Für die Umschuldung können Riester-Kredite und riestergeförderte Bauspardarlehen ab 2014 zudem unabhängig vom Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt der selbst genutzten Immobilie eingesetzt werden. Das heißt, dass Kredite, die vor 2008 zum Bau oder Erwerb einer selbst genutzten Wohnung aufgenommen wurden, mit Riester-Krediten und/oder riestergeförderten Bauspardarlehen abgelöst werden können.
ALTERSGERECHTER UMBAU
Eigentümer selbst genutzter Immobilien haben ab 2014 auch die Möglichkeit, alters- und behindertengerechte Umbauten mit riestergeförderten Beträgen zu finanzieren. Die Bedingungen dabei: „Wird der Umbau innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen, muss der Sparer mindestens 6000 € für die Maßnahmen entnehmen. Ansonsten sind es mindestens 20 000 €“, erläutert Berg. In beiden Fällen müssten mindestens 50 % für Maßnahmen investiert werden, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 erfüllen, die auch schon für das KfW-Programm 159 „Altersgerecht umbauen“ gelten, soweit das baustrukturell möglich sei. Der restliche Teil müsste zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dienen. Ein Sachverständiger muss die zweckgerechte Verwendung bestätigen.
AUSZAHLUNG ERST NACH PRÜFUNG
Bevor das Geld in die Immobilie fließen kann, muss der Sparer einen Entnahmeantrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin stellen. Dazu muss er eine Ertragsbescheinigung des Anbieters vorlegen. „Erst wenn die ZfA einen Bescheid zur Entnahme erlassen hat, darf der Anbieter das Geld auszahlen“, so Berg. Der Bewilligungsprozess kann nach Erfahrung des Riester-Experten der LBS-West drei Monate dauern.
IMMOBILIENWECHSEL WIRD LEICHTER
Wird eine mit riestergefördertem Kapital oder einem Riester-Darlehen finanzierte Immobilie verkauft oder vermietet, hat der Inhaber des Riester-Vertrages nun mehr Zeit für die Re-Investition in eine andere selbstgenutzte Immobilie. Konkret:
– Der Inhaber des Riester-Vertrages kann die Re-Investition bereits in den beiden Jahren vor dem Jahr des Verkaufs bzw. der Vermietung vornehmen. Bisher war eine Re-Investition vor dem Verkaufs- bzw. Vermietungsjahr nicht möglich.
– Die Re-Investition muss spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Verkaufs- bzw. Vermietungsjahr erfolgen. Vorher waren es vier Jahre.
Nimmt der Inhaber des Riester-Vertrages keine fristgerechte Re-Investition vor, dann muss er die Riester-geförderten Beträge sofort mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei einem beruflich bedingten Umzug kann eine vorzeitige Besteuerung der geförderten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Re-Investition vermieden werden.
RABATTOPTION BLEIBT LÄNGER BESTEHEN.
Bei allen Riesterprodukten sind die Zinserträge in der Ansparphase steuerfrei. Erst im Alter holt sich das Finanzamt seinen Anteil.
Beim Wohn-Riester kommt noch zusätzlich das Wohnförderkonto ins Spiel: „Bei dem Wohnförderkonto handelt es sich um ein fiktives Konto, das den für die Immobilie entnommenen, geförderten Sparbeitrag, die steuerlich geförderten Tilgungsleistungen, die geförderten Erträge und die Zulagen erfasst. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase werden diese Beträge jährlich mit 2 % verzinst. Die „Strafzinsen“ sind eine Art Kompensation dafür, dass man die staatlich geförderte Altersvorsorge über Wohn-Riester mit dem Einzug in die eigene Immobilie sofort nutzen kann und nicht wie beim Geld-Riester erst im Rentenalter“, sagt Berg.
Im Alter wird der Betrag aus dem Wohnförderkonto dann zu dem dann geltenden persönlichen Steuersatz versteuert. Dabei hat der Sparer zwei Optionen: Er zahlt die Steuern auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase – also spätestens mit 68 Jahren – auf einmal und erhält einen Rabatt von 30 %. Oder er versteuert die Summe während der Auszahlungsphase – bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres – in Raten. Hier wird der Betrag auf dem Wohnförderkonto durch die Jahre geteilt, die noch bis zum 85. Lebensjahr ausstehen. Bei einem Betrag von 40 000 € und einem Alter von 65 wären das 2000 € pro Jahr. Für diese 2000 € muss der Sparer dann jährlich bis zu seinem 85. Geburtstag Steuern zu seinem persönlichen Satz bezahlen.
Auch hier gibt es eine Änderung ab 2014. Berg: „Bisher musste sich der Kunde zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, ob er einmalig nachgelagert mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert und damit den Rabatt erhält oder lieber in Raten versteuert. Diese zeitliche Beschränkung fällt ab 2014 weg“. Der Förderberechtigte könne dann während der Auszahlungsphase jederzeit von der Besteuerung in Raten auf die einmalige Besteuerung wechseln. „Damit kann jeder Riester-Bausparer die Versteuerung des Wohnförderkontos so gestalten, wie es für ihn am günstigsten ist“, erklärt Berg.
WECHSELGEBÜHR WIRD BEGRENZT
Wer den Riester-Anbieter wechselt – z. B. um eine Riester-Rentenversicherung in einen Riester-Bausparvertrag umzuwandeln – muss dafür ab 2014 gesetzlich begrenzt höchstens 150 € bezahlen.