Deutsche Umwelthilfe zwingt Bundesregierung zu mehr Klimaschutz
Die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung reichen nicht aus, um die gesetzlichen Klimaschutzziele zu erreichen, urteilte das OLG Berlin-Brandenburg.
Die Bundesregierung muss ihre Anstrengungen für den Klimaschutz erhöhen, urteilt das Oberverwaltungsgericht (OLG) Berlin-Brandenburg. Das Gericht gibt damit einer Klage der Deutschen Umwelthilfe statt, die das Klimaschutzprogramm der Regierung als unzureichend kritisierte.
Gesetzlich vorgeschriebene Ziele mit derzeitiger Planung nicht erreichbar
Das Klimaschutzprogramm war erst im Oktober 2023 beschlossen worden und listet im Wesentlichen auf, in welchem Umfang die einzelnen Sektoren einen Beitrag zur Minderung des Treibhausgasausstoßes bis 2030 leisten sollen. Dazu gehören Verkehr, Energie, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft. Gesetzlich ist festgeschrieben, dass die Emissionen bis zu diesem Enddatum um 65 % unter den Basiswert aus dem Jahr 1990 abgesenkt werden müssen. Derzeit liegt der CO2-Ausstoß in etwa um die Hälfte niedriger als 1990 (46 %). Das OLG entschied nun, dass die geplanten Maßnahmen nicht geeignet seien, die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen.
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Paukenschlag für den Klimaschutz! Wir gewinnen beide #Klimaklagen gegen die Bundesregierung. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: Die Klimaschutzprogramme der Ampel reichen nicht aus, um die Klimaziele bis 2030 einzuhalten. https://t.co/qs3DAgGDdK
— Deutsche Umwelthilfe (@Umwelthilfe) May 16, 2024
Urteil bestätigt Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts aus dem November
Bereits im November 2023 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ähnlich entschieden. Auch hier hatte die Naturschutzorganisation Deutsche Umwelthilfe gegen das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung geklagt. Das OVG hatte insbesondere in den Sektoren Verkehr und Gebäude Nachbesserungen gefordert. Die Deutsche Umwelthilfe fordert etwa ein Tempolimit auf deutschen Autobahnen. Gegen das OVG-Urteil aus dem November hatte die Bundesregierung Revision eingelegt. Es ist davon auszugehen, dass auch die jüngste Entscheidung des OLGs höherinstanzlich erneut verhandelt wird. In dem Fall würde das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.