Kolumne Arbeitsrecht im Blick 09. Aug 2022 Von Claudia Knuth Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Probezeit muss ab sofort „verhältnismäßig“ sein

Ein befristeter Arbeitsvertrag für ein Jahr und dann sechs Monate Probezeit? Damit ist jetzt Schluss. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde geändert.

Das Thema Probezeit ist nicht selten ein Zankapfel. Zumindest etwas Klarheit bringt eine Neureglung im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dort wird ab sofort eine angemessene Probezeit für befristete Verträge verlangt. Der Richtwert: maximal ein Drittel von der Länge des Arbeitsvertrages.
Foto: panthermedia.net/IgorTishenko

Zum 1. August 2022 wurden Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angepasst. Eine der wichtigen Neuerungen im TzBfG betrifft dabei die Frage nach der Wirksamkeit von Vereinbarungen über Probezeiten bei befristeten Arbeitsverträgen.

Claudia Knuth ist Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei LUTZ | ABEL. Sie schreibt monatlich unsere Kolumne „Arbeitsrecht im Blick“. Foto: LUTZ | ABEL

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