Finanzen 11. Nov 2022 Von Barbara Willms Lesezeit: ca. 3 Minuten

Neues Insolvenzrecht: Hat sich das StaRUG bewährt?

Das seit Anfang 2021 geltende Gesetz wurde bisher nur selten angewendet. Das liegt weniger am Gesetz selbst als am Dauerkrisenumfeld.

Das StaRUG ermöglicht auch Sanierungspläne gegen den Willen von einer Minderheit der Gläubiger. In der Insolvenz muss dagegen jeder Gläubiger zustimmen.
Foto: PantherMedia/Kiwar

Die Geschichte des „Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz: StaRUG) ist eine mit vielen Konjunktiven. Hätte Covid-19 sich 2020 nicht in rasantem Tempo zu einer Pandemie entwickelt, wären die StaRUG-Entwürfe länger in den digitalen Schubladen der EU-Mitgliedsstaaten liegen geblieben, Inhalte wären ausführlicher diskutiert worden. So aber trat das Gesetz schon am 1. 1. 2021 in Kraft, mit dem Ziel, pandemiebedingte Insolvenzen durch Sanierungen im Vorfeld zu verhindern. Rechtsanwalt Thomas Harbrecht, Insolvenz- und Sanierungsexperte bei der Allianz Trade, sieht im StaRUG „grundsätzlich ein geeignetes neues Tool, ein Werkzeug, das in einer Sanierungsphase vor der Insolvenz den Beteiligten ermöglicht, Eingriffe in die Rechte einzelner opponierender Gläubiger in angemessenem Umfang vorzunehmen“. Zudem, so weiß der Experte, sind Verfahren nach dem StaRUG „relativ kostengünstig“.

Arbeitgeber muss auf Urlaubstage hinweisen

Was ist neu am StaRUG? „Wir hatten zuvor in Deutschland keine Regelung, die es möglich machte, Sanierungsverhandlungen vor einer Insolvenz zum Erfolg zu führen, wenn nicht alle Gläubiger einverstanden waren“, fasst Thomas Harbrecht zusammen. Das StaRUG ermöglicht dies nun durch qualifizierte Mehrheiten innerhalb einzelner Gläubigergruppen und das Instrument eines sogenannten cross-class cram-downs. Dabei werden die Gläubiger nach sachlichen Kriterien zu Gruppen zusammengefasst. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist eine qualifizierte Mehrheit von jeweils 75 % für ein Sanierungsvorhaben erforderlich. Ist dies in einer Gruppe nicht der Fall, kann das durch die Gruppenmehrheit – den sogenannten cross-class cram-down – ausgeglichen werden. Damit wird dann der Weg frei für eine Anerkennung eines Restrukturierungsplans durch das Restrukturierungsgericht. In etwa zwei Dritteln der Fälle konnte bisher eine mehrheitliche Zustimmung erreicht werden, berichtet Harbrecht.

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