Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Prämie zum Inflationsausgleich wirklich steuerfrei
Die kürzlich eingeführte Inflationsausgleichsprämie mauserte sich innerhalb kürzester Zeit zum beliebten steuerfreien Gehaltsextra. Damit das reibungslos funktioniert, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein.
Mit der neuen Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen der hohen Inflation finanziell unter die Arme greifen. Bis zu 3000 € dürfen steuerfrei ausbezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei. Diese steuerfreie Prämie kann langjährigen Angestellten als Dankeschön ausbezahlt, Bewerbern als Antrittsprämie versprochen oder statt einer freiwilligen Gehaltserhöhung angeboten werden. Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf diese Prämie. Hier handelt es sich um eine rein freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.
Zeitfenster für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie
Die neu eingeführte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie kann seit dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 an Mitarbeitende ausbezahlt werden. Wichtig dabei: Es dürfen nicht im Jahr 2022, 2023 und 2024 jeweils 3000 € steuerfrei überwiesen werden, sondern je Arbeitgeber insgesamt nur einmal 3000 € innerhalb dieses Zeitfensters. Es müssen zudem nicht gleich 3000 € auf einen Schlag ausbezahlt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden soll. In Monatsraten oder jedes Jahr ein bestimmter Betrag.
Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich geleistet werden
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